1. Geltungsbereich und Vertragsstruktur
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen A Plus PartForge beziehungsweise der im Impressum genannten Betreiberin und Unternehmern im Sinne des BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sollen über diese Plattform grundsätzlich nicht adressiert werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Die Plattform dient der digitalen Entgegennahme, Strukturierung und Bearbeitung technischer Anfragen sowie – je nach Geschäftsmodell – der Erstellung von Angeboten, der Koordination von Fertigungsleistungen, der Weiterleitung an geeignete Fertigungspartner, der Abwicklung von Aufträgen und der Dokumentation von Projektständen. Je nach Einzelfall kann A Plus PartForge als Hersteller, Wiederverkäufer, Koordinator oder vermittelnde Schnittstelle auftreten. Welche Rolle im konkreten Vertrag eingenommen wird, ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und den ergänzenden Vertragsdokumenten.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Gegenstand der Leistungen
A Plus PartForge bietet insbesondere die Annahme und Strukturierung technischer Fertigungsanfragen, die technische Ersteinschätzung, die Angebotserstellung, die Auswahl und Koordination geeigneter Fertigungswege, die Zusammenarbeit mit Fertigungspartnern, die Organisation qualitätsrelevanter Dokumentation sowie – je nach Vertragsinhalt – die Lieferung technischer Bauteile, Baugruppen oder Prototypen an.
Zum Leistungsumfang können auch digitale Zusatzleistungen gehören, etwa Smart-RFQ-Funktionen, Kunden- und Partnerkonten, Download-Bereiche, Projekt-Dashboards, Wiederbestellfunktionen, Dokumentenbereitstellung oder Inhalte aus dem Wissenszentrum. Soweit diese Inhalte der allgemeinen Information dienen, stellen sie kein rechtsverbindliches Beratungs- oder Gutachtenangebot dar.
3. Anfragen, technische Daten und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen vollständig, korrekt, aktuell und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Dies betrifft insbesondere CAD-Daten, Zeichnungen, Stückzahlen, Materialbezeichnungen, Oberflächenangaben, Toleranzen, funktionskritische Maße, Qualitätsanforderungen, Zertifikatswünsche, Lieferadressen und Terminwünsche.
Unklare, widersprüchliche oder unvollständige Angaben können zu Rückfragen, Verzögerungen, unverbindlichen Schätzungen oder Anpassungen des Angebots führen. A Plus PartForge ist nicht verpflichtet, technische Inkonsistenzen ohne Weiteres vollständig aufzuklären. Hinweise auf erkennbare Widersprüche erfolgen nach bestem Wissen, ersetzen aber nicht die Verantwortung des Kunden für seine Spezifikation.
Der Kunde sichert zu, zur Nutzung und Weitergabe der übermittelten Daten berechtigt zu sein. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltungsvereinbarungen oder betriebsinterne Freigaberegeln einer Nutzung im Rahmen der Anfrage nicht entgegenstehen.
4. Technische Bewertung, DFM-Hinweise und Materialalternativen
Soweit A Plus PartForge technische Hinweise, DFM-Anmerkungen, Vorschläge zu Werkstoffen, Fertigungsverfahren oder zur Zeichnungsstruktur übermittelt, handelt es sich grundsätzlich um projektbezogene Orientierungshilfen. Diese sollen helfen, Anfragen herstellbarer und wirtschaftlicher zu machen. Eine abschließende technische Verantwortung für Konstruktion, Funktion, Einbausituation und Zulassung des Produkts verbleibt beim Kunden, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Entwicklungs- oder Konstruktionsleistung vereinbart wurde.
Wenn im Angebot oder in der Kommunikation Materialalternativen, Oberflächenalternativen oder geänderte Fertigungswege vorgeschlagen werden, sind diese nur verbindlich, wenn sie im endgültigen Auftrag klar übernommen werden.
5. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von A Plus PartForge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Grundlage des Angebots sind die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Daten, Marktbedingungen, Materialpreise, Verfügbarkeiten, Kapazitäten, Qualitätsanforderungen und logistischen Annahmen.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn A Plus PartForge einen Auftrag schriftlich bestätigt, eine ausdrückliche Auftragsbestätigung versendet oder mit der Leistungsausführung beginnt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Text- oder Schriftform.
6. Preise, Kalkulationsgrundlagen und Änderungen
Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Versand-, Verpackungs-, ZolI-, Prüf- oder Nebenkosten. Je nach Projekt können Preise auf Basis von Material, Bearbeitungszeit, Werkzeugaufwand, Losgröße, Nachbehandlung, Dokumentation, Logistik und Koordinationsleistungen kalkuliert werden.
Ändert der Kunde nach Angebotsabgabe oder Auftragsbestätigung Daten, Mengen, Toleranzen, Oberflächen, Lieferziele oder Dokumentationsanforderungen, ist A Plus PartForge berechtigt, Preis und Termin entsprechend anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn neue Erkenntnisse zur tatsächlichen Herstellbarkeit, zum Materialbedarf oder zu externen Kostenfaktoren vorliegen.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig. A Plus PartForge kann in Abhängigkeit von Projekttyp, Neukundenstatus, Investitionsvolumen, Werkzeuganteilen oder Lieferkettenrisiko Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorkasse oder abweichende Zahlungsmodelle verlangen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus ist A Plus PartForge berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, laufende Arbeiten zu unterbrechen oder weitere Leistungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
8. Liefertermine, Teillieferungen und Logistik
Lieferzeiten und Liefertermine beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Angebots bekannten Projektstand. Sie setzen insbesondere voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Daten rechtzeitig bereitstellt, Rückfragen zeitnah beantwortet, etwaige Freigaben erteilt und keine nachträglichen Änderungen verlangt. Liefertermine können sich verschieben, wenn Materialverfügbarkeiten, Nachbehandlungen, Transporte oder Fertigungskapazitäten dies erfordern.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Der Gefahrübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferklausel oder – mangels besonderer Vereinbarung – nach den gesetzlichen Vorschriften. Werden Transportdienstleister eingeschaltet, können projektspezifische Verpackungs-, Versand- oder Versicherungskosten anfallen.
9. Internationale Beschaffung und Einsatz von Fertigungspartnern
A Plus PartForge kann zur Leistungserbringung eigene Fertigungskapazitäten, externe Fertigungspartner oder ein internationales Fertigungsnetzwerk einsetzen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Herstellungsort oder eine bestimmte Produktionsstätte vereinbart wurde, bleibt die Auswahl der geeigneten Lieferkette grundsätzlich A Plus PartForge vorbehalten.
Bei grenzüberschreitenden Beschaffungsszenarien können zusätzliche Anforderungen aus Zoll, Transport, Import- oder Exportvorschriften, Ursprungsfragen, Lieferbedingungen oder Dokumentationspflichten entstehen. Solche Aspekte sind im Einzelfall zu klären und – soweit für den Auftrag relevant – im Angebot oder in der Auftragsbestätigung zu berücksichtigen.
10. Qualität, Prüfnachweise und Abnahme
Maßgeblich für die Qualität eines Liefergegenstands sind die im Auftrag vereinbarten Spezifikationen. Dazu gehören insbesondere Zeichnungen, CAD-Daten, Materialdefinitionen, Toleranzen, Oberflächenangaben, Freigabestände und ausdrücklich vereinbarte Prüf- oder Zertifikatsanforderungen. Allgemeine Informationen auf der Website oder im Wissenszentrum werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die Auftragsunterlagen aufgenommen werden.
Werden Materialzeugnisse, Messprotokolle, CoC, Erstmusterprüfberichte oder ähnliche Dokumente gewünscht, müssen diese rechtzeitig angefragt und im Auftrag berücksichtigt werden. Erfolgt keine besondere Vereinbarung, schuldet A Plus PartForge nur die üblichen und zumutbaren Nachweise im Rahmen des vereinbarten Produkts.
Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist, gelten die zwischen den Parteien festgelegten Kriterien. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen, wenn sie geliefert wurde und der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist konkrete, nachvollziehbare Mängel rügt.
11. Gewährleistung und Mängelrügen
Der Kunde hat gelieferte Produkte unverzüglich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten und – soweit sinnvoll – durch Bilder, Messdaten, Dokumente oder Rücksendung von Teilen unterstützt werden.
Bei berechtigten Mängeln ist A Plus PartForge zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – bestimmt A Plus PartForge unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB.
12. Vertraulichkeit, geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei mit angemessener Sorgfalt. Dazu zählen insbesondere technische Unterlagen, CAD-Daten, Zeichnungen, Kalkulationen, Preise, Projektdetails, Prozessinformationen und interne Mitteilungen. Informationen, die offenkundig, rechtmäßig bekannt oder unabhängig entwickelt wurden, fallen nicht ohne Weiteres unter die Vertraulichkeit.
Alle Rechte an vom Kunden bereitgestellten Unterlagen verbleiben grundsätzlich beim Kunden oder dem jeweiligen Rechtsinhaber. Soweit für die Durchführung des Projekts erforderlich, räumt der Kunde A Plus PartForge die notwendigen Nutzungsrechte zur Prüfung, Angebotsbearbeitung, Weitergabe an beauftragte Fertigungspartner und zur Auftragsabwicklung ein. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
13. Haftung
A Plus PartForge haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet A Plus PartForge – vorbehaltlich gesetzlicher Sonderfälle – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder rein wirtschaftliche Begleitschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen oder begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen, in denen zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen.
14. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Energie- oder Materialausfälle, Transporthindernisse, Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, IT-Sicherheitsvorfälle oder sonstige Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs können die Leistungserbringung beeinträchtigen. Für die Dauer und im Umfang solcher Ereignisse ist A Plus PartForge von der Leistungspflicht befreit, soweit das Hindernis tatsächlich auf die Leistungserbringung wirkt.
Über derartige Umstände wird A Plus PartForge den Kunden im Rahmen des Zumutbaren informieren und gemeinsam an einer praktikablen Lösung arbeiten.
15. Exportkontrolle, sicherheitskritische Anwendungen und Regulierung
Der Kunde ist verpflichtet, A Plus PartForge rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn ein angefragtes oder bestelltes Produkt sicherheitskritischen, exportkontrollrechtlichen, regulatorischen oder sonstigen besonderen Anforderungen unterliegt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt A Plus PartForge keine Verantwortung dafür, dass ein Produkt für eine bestimmte regulatorische Verwendung, Zulassung oder sicherheitskritische Endanwendung geeignet ist.
Wenn Bauteile für sicherheitskritische Systeme, luftfahrtrelevante Anwendungen, medizintechnische Kontexte, Bahntechnik oder ähnliche Einsatzfelder bestimmt sind, müssen Funktionsanforderungen, Dokumentation, Prüfpflichten und Freigabeprozesse ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der Betreiberin von A Plus PartForge.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten rechtlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
17. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen bleiben gelieferte Waren Eigentum von A Plus PartForge, soweit und solange ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
Eine Verarbeitung, Verbindung oder Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang kann zugelassen sein, soweit dies mit dem Projektcharakter vereinbar ist und die gesetzlichen sowie vertraglichen Grenzen beachtet werden. Details hierzu sollten im finalen Rechtsentwurf auf das tatsächliche Geschäftsmodell abgestimmt werden.
18. Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme und Fertigungsunterlagen
Werden im Rahmen eines Projekts Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel, Programme, CAM-Daten, Aufspannkonzepte oder vergleichbare Hilfsmittel erstellt oder beschafft, ist im Einzelfall zu regeln, wem diese zustehen, wie Kosten verteilt werden und ob sie für Folgeaufträge erneut genutzt werden dürfen. Allein eine anteilige Berechnung solcher Kosten führt nicht automatisch dazu, dass Eigentum oder umfassende Nutzungsrechte auf den Kunden übergehen.
Für die wirtschaftliche Transparenz kann es sinnvoll sein, solche projektbezogenen Hilfsmittel im Angebot gesondert auszuweisen. Gerade bei wiederkehrenden Serien oder Spezialvorrichtungen sollten Wiederverwendungs- und Lagerungsfragen ausdrücklich geregelt werden.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. A Plus PartForge ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im gesetzlich zulässigen Rahmen abzutreten.
Diese Regelung dient der kaufmännischen Klarheit und soll verhindern, dass voneinander unabhängige Streitpunkte die Abwicklung laufender Projekte unnötig blockieren.
20. Annahmeverzug und Mitwirkungsverzug
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten – etwa durch fehlende Freigaben, verspätete Antworten auf technische Rückfragen, ausbleibende Versandfreigaben oder nicht bereitgestellte Dokumente –, ist A Plus PartForge berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten zu verlangen und angemessene Terminverschiebungen vorzunehmen.
Wenn eine Lieferung trotz Fertigstellung nicht termingerecht übernommen werden kann, können Lager-, Verpackungs- oder erneute Versandkosten entstehen. Derartige Fälle sollten im konkreten Projekt offen kommuniziert und kaufmännisch nachvollziehbar dokumentiert werden.
21. Verjährung
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der in diesen AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen. Bei Projekten mit besonderen regulatorischen, sicherheitsrelevanten oder dokumentationsintensiven Anforderungen können im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sinnvoll sein.
Auch hier gilt: Die konkrete endgültige Fassung sollte auf das reale Geschäftsmodell und die üblichen Vertragsszenarien abgestimmt werden.
22. Form, digitale Kommunikation und Dokumentation
Soweit in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, kann – sofern gesetzlich zulässig und praktisch ausreichend – auch die Textform oder eine dokumentierte digitale Kommunikation verwendet werden. Dies trägt dem Plattformcharakter von A Plus PartForge Rechnung, bei dem Angebots-, Freigabe- und Projektinformationen häufig digital ausgetauscht werden.
Ungeachtet dessen bleibt es sinnvoll, wirtschaftlich oder technisch besonders wichtige Punkte – zum Beispiel Freigabestände, Abweichungen, Änderungswünsche, Qualitätsanforderungen oder Lieferbedingungen – klar und nachvollziehbar in der Projektakte zu dokumentieren.
Vertragliche Rahmenbedingungen
Ergänzende Angaben zum Anbieter und zur Datenverarbeitung finden Sie im Impressum und in der Datenschutzerklärung.
